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Satzung think e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „think“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz „e.V.“.

Der Verein hat seinen Sitz an der Technischen Hochschule in Ingolstadt.

Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12. eines jeden Jahres.

§ 2 Der Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung an der TH Ingolstadt und an anderen Hochschulen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Herausgabe einer Hochschulzeitung. Damit soll der Informations- und Meinungsaustausch gefördert werden und das schulische und studentische Leben kulturell bereichert werden, insbesondere durch die Veröffentlichung studentischer Arbeiten (z. B. Fachaufsätze, Seminararbeiten, Facharbeiten). Durch die Herausgabe der Zeitung soll das in den vom Verein organisierten Lehrveranstaltungen theoretisch Erlernte in die Praxis umgesetzt werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Technische Hochschule Ingolstadt zwecks Verwendung für die Förderung des studentischen Austauschprogramms.

Alle Mitglieder und Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.

Die schriftliche oder elektronische Beitrittserklärung in den Verein ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme beschließt. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragssteller/Antragsstellerin mitzuteilen. Die Mitgliedschaft ist erworben, wenn die Beitrittserklärung durch Vorstandsbeschluss angenommen ist. Die Mitteilung der Aufnahme an den Erwerber erfolgt durch den Vorstand. Diese Mitteilung hat für den Zeitpunkt der Aufnahme keine Bedeutung.

Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes kann der Antragssteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Es wird zwischen aktiven, passiven und Ehrenmitgliedern unterschieden.

Als aktives Vereinsmitglied gilt, wer sich im Verein engagiert und regelmäßig an Redaktionssitzungen teilnimmt.

Passive Mitglieder sind Mitglieder, die vorrübergehend nicht aktiv an der Vereinsarbeit teilnehmen können.

Ehrenmitglieder sind ehemalige aktive Vereinsmitglieder, die sich zwar aus der Vereinsarbeit zurückziehen/zurückgezogen haben, aber dennoch weiterhin Interesse an den Vereinsaktivitäten hegen und den Verein bei Wunsch gelegentlich finanziell oder ideell unterstützen können. Die Ehrenmitgliedschaft wird nach Rücksprache mit dem in Frage kommenden Mitglied durch den Vorstand vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung verliehen. Sie sind nicht stimmberechtigt.

Alle Mitglieder sind berechtigt, an den angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie können gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge stellen. Sie haben darüber hinaus das Recht, zur Erfüllung des Vereinszwecks, Gegenstände des Vereins zu benutzen.

Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Tod oder – bei juristischen Personen – durch Verlust der Rechtsfähigkeit;
  2. durch Austritt;
  3. durch Ausschluss.

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist vor dem Vorstand zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels E-Mail oder Brief bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Es werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben.

 § 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung.

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem 3. Vorsitzenden. Der Vorstand kann grundsätzlich nur durch Mitglieder des Vereins besetzt werden.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1., 2. und 3. Vorsitzenden je allein vertreten.

Der Vorstand wird auf 1 Jahr gewählt, jedoch bleiben die Vorstandsmitglieder so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig, z. B. durch Rücktritt oder Tod, aus, wird ein Vertreter durch die Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen gewählt.

Eine wiederholte Ernennung des Vorstandes ist möglich.

§ 10 Die Zuständigkeit des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Erstellung des Jahresvorschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
  2. Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung;
  3. Verwaltung des Vereinsvermögens;
  4. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
  5. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;
  6. Beschlussfassung über die Vereins- und Geschäftsordnung.

 § 11 Die Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandsitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem 2. Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich, oder elektronisch einberufen werden.

In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei der drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandsitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

Die Ressortleiter dürfen an Vorstandssitzungen teilnehmen, sind aber nicht stimmberechtigt.

§ 12 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied eine Stimme. Passive Mitglieder haben kein Mitbestimmungsrecht, außer bei der Vorstandswahl. Sie haben das Recht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts eines Mitglieds kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes;
  2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des

Rechnungsabschlusses;

  1. Entlastung des Vorstandes in seiner Geschäftsführung;
  2. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;
  3. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  4. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 $ 13 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Im Wintersemester zum Ablauf des Geschäftsjahres soll die Jahreshauptversammlung stattfinden. Dort soll das Geschäftsjahr abgeschlossen, ein Finanzbericht vorgestellt und der Vorstand gewählt werden.

Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen.

§ 14 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt, zum Protokollführer kann ein Nichtmitglied bestimmt werden.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der aktiven Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die drei höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

Über die Beschlüsse in der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 15 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 § 16 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12, 13, 14, und 15 entsprechend.

 

 § 17 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 14 festgelegten Stimmmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstandsvorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Die ursprüngliche  Satzung wurde in der Gründerversammlung vom 19.11.2003 in Ingolstadt verfasst und am 16.10.2013 durch den neuen Vorstand überarbeitet. Die Mitgliederversammlung hat nach §§ 12, 13, 14, 15 und 16 den Änderungen der Satzung zugestimmt und diese angenommen. Am 15.12.2020 wurde die Satzung im § 1 nach Zustimmung der Mitgliederversammlung angepasst.